OGH 2 Ob 184/17y
Worum es ging: Muss ich mich schon in der Klage für eine Leistung entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Steht Ihnen als Gläubiger die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu, müssen Sie diese Wahl bereits in der Klage treffen. An die einmal getroffene Wahl sind Sie danach gebunden; sie ist eine Erklärung, die dem anderen zugehen muss.
Dann darf der Schuldner wählen. Kann eine Leistung auf mehrere Arten erbracht werden und steht die Wahl dem Gläubiger zu, der damit säumig ist, kann der Schuldner die Wahl an seiner Stelle treffen. Er muss den Gläubiger davon verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist für eine andere Wahl setzen.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
Ja. Ist Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert, können Sie die Beiträge für eine freiwillige Höher- oder Weiterversicherung verlangen, die Ihnen die ungeschmälerte Pension sichert. Sie haben die Wahl zwischen diesen Beiträgen und dem späteren Ersatz der Pensionsdifferenz, sind an die getroffene Wahl aber gebunden.
Ausgangspunkt ist der Schaden nach Abzug von Steuern und Abgaben. Steuern, die durch die Ersatzzahlung selbst anfallen, werden zusätzlich berücksichtigt, damit Ihnen der Schaden ungeschmälert ersetzt bleibt. Für künftige Rentenbeträge wird nach der Lage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz gerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.01.2017, 24 Cg 131/15h-39
- Oberlandesgericht Wien, 06.07.2017, 16 R 47/17z-45
Zitierte Paragrafen
ABGB § 906 ABGB § 918 ASVG § 20
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
2Ob184/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Gregorich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** AG, *****, 2. Mag. J***** B*****, beide vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, wegen 9.028,03 EUR sA und Zahlung einer Rente (Streitwert 13.537,80 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juli 2017, GZ 16 R 47/17z-45, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2017, GZ 24 Cg 131/15h-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass auch das Begehren auf Zahlung von weiteren 2.828,03 EUR samt 4 % Zinsen ab 10. 1. 2017 und von monatlich 376,05 EUR ab 1. 1. 2017 abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 11.646,82 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin 3.732,80 EUR Barauslagen, 1.319,01 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
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