OGH 8 ObA 35/17f
Worum es ging: Werde ich nach meiner tatsächlichen Tätigkeit oder nach dem Posten bezahlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Beamte der Bundesbahnen war allein der verliehene Dienstposten maßgebend, nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Für Angestellte und Vertragsbedienstete gilt dagegen, dass sich die Einstufung nach der wirklich geleisteten Arbeit richtet. Nach den späteren Vertragsbedingungen der Bundesbahnen ist auch dort die Tätigkeit entscheidend.
Nein. Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Anstrichs im Grunde ein privatrechtliches. Die dafür maßgebenden Vorschriften sind keine Gesetze, sondern eine Vertragsgrundlage, die nach Privatrecht zu beurteilen ist.
Ja. Dienstordnungen, Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnungen sind rein privatrechtliche Vertragsvorlagen. Sie werden erst mit dem Abschluss Ihres Einzeldienstvertrags wirksam und binden dann beide Seiten wie ein Vertrag.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2017, 7 Ra 86/16t-93
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Geschäftszahl
8ObA35/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrike Hammerschmidt und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 24.033,98 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 7 Ra 86/16t-93, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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