Werde ich nach meiner tatsächlichen Tätigkeit oder nach dem Posten bezahlt?
betrifft Arbeitnehmer, Beamte, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Für Beamte der Bundesbahnen war allein der verliehene Dienstposten maßgebend, nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Für Angestellte und Vertragsbedienstete gilt dagegen, dass sich die Einstufung nach der wirklich geleisteten Arbeit richtet. Nach den späteren Vertragsbedingungen der Bundesbahnen ist auch dort die Tätigkeit entscheidend.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Auf die Beamten der ÖBB ist der Grundsatz, dass sich die Einstufung der Angestellten und Vertragsbediensteten nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach dem Dienstvertrag richtet, nicht anwendbar; hier ist allein der dem Beamten verliehene Dienstposten maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht in den AVB genannte Reisebüromitarbeiter der ÖBB.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Nunmehr Anwendung der AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen: Die Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sind unabhängig von der Ernennung auf eine entsprechende Planstelle nach ihrer Tätigkeit zu entlohnen.OGH 8 ObA 110/01m, 28.03.2002
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 244/92, 16.12.1992
- Gilt laut Gleichstellungsvertrag vom 21. 01. 1954 auch für Bedienstete der stmk Landesbahnen.OGH 4 Ob 81/70, 27.10.1970
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- Dasselbe gilt gemäß KollV für Arbeitnehmer der Graz - Köflacher - Eisenbahn - und Bergbaugesellschaft.OGH 4 Ob 28/66, 03.05.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 9 ObA 154/17p, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 35/17f, 29.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 43/16f, 27.01.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
BBO §1; BBO §6; BBO §7
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