OGH 5 Ob 223/17f
Worum es ging: Welche Änderungen darf ich ohne Zustimmung des Vermieters machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Sie nur unwesentliche Änderungen vornehmen. Das sind Änderungen, die geringfügig und nicht erheblich sind und die sich leicht wieder beseitigen lassen. Sie dürfen außerdem keinen schutzwürdigen Interessen des Vermieters widersprechen und Bestand und Wert der Wohnung nicht beeinträchtigen können.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.07.2017, 38 R 64/17v-40
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 37 ZPO § 62
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.607 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob223/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Stadt W*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. M* M* M*, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2017, GZ 38 R 64/17v-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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