OGH 5 Ob 234/17y
Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.09.2017, 39 R 219/17w-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 1 MRG § 27 MRG § 37
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.131 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob234/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. KR Ing. W*, und die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, alle vertreten durch Frieda Rustler Gebäudeverwaltung GmbH & Co KG, 1150 Wien, Mariahilferstraße 196, wegen § 27 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 39 R 219/17w-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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