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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 234/17y

Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 1 MRG § 27 MRG § 37

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.131 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

5Ob234/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. KR Ing. W*, und die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, alle vertreten durch Frieda Rustler Gebäudeverwaltung GmbH & Co KG, 1150 Wien, Mariahilferstraße 196, wegen § 27 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 39 R 219/17w-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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