OGH 4 Ob 5/18s
Worum es ging: Wo muss ein Urteil wegen unlauterer Werbung veröffentlicht werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde der Verstoß in einer Druckschrift begangen, ist das Urteil in der Regel an derselben Stelle und in derselben Schrift zu veröffentlichen wie der Verstoß selbst. So erreicht die Veröffentlichung dieselben Leser.
So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.
Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.
Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.
Unmittelbar bevor Sie die Bestellung abschicken. Es genügt nicht, dass die nötigen Angaben irgendwo im Shop stehen und Sie sie während Ihres Besuchs irgendwann gesehen haben. Die Hinweise müssen direkt vor der Abgabe Ihrer Bestellung eingeblendet werden.
Nein. Der Unternehmer muss Ihnen die vorgeschriebenen Angaben unmittelbar geben. Ein Verweis auf umfassende Detailinformationen über eine Verlinkung genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 06.07.2017, 9 Cg 100/16f-6
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.10.2017, 1 R 132/17p-10
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Geschäftszahl
4Ob5/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2017, GZ 1 R 132/17p-10, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2017, GZ 9 Cg 100/16f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.197,80 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 366,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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