Wo muss ein Urteil wegen unlauterer Werbung veröffentlicht werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Talionsprinzip bezieht sich auf in Druckschriften bzw anderen Medien begangene Wettbewerbsverstöße. Dass ein nicht in einem Medium beworbener Wettbewerbsverstoß gar nicht zu publizieren sei, ist daraus nicht abzuleiten.OGH 4 Ob 40/19i, 28.05.2019
- Der OGH lehnte schon bisher die von Beklagtenseite angestrebte „Harmonisierung“ der Urteilsveröffentlichungsvorschriften sowohl des UrhG als auch des UWG (§ 25 Abs 3) mit den Regeln des MedienG (§ 13 Abs 4) ausdrücklich ab.OGH 4 Ob 118/10x, 31.08.2010
- Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren ist, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist.OGH 4 Ob 224/08g, 20.01.2009
- Für eine Veröffentlichung auch in anderen Druckschriften müssen hingegen besondere Gründe vorliegen.OGH 4 Ob 84/94, 19.09.1994
- Hier: Auffällige rot-weiß-rote Umrahmung eines Inserates.OGH 4 Ob 322/84, 17.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 4 Ob 25/24s, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 170/23p, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 5/18s, 23.01.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §25 Abs4; UrhG §85
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird ein Urteil in einer Zeitung veröffentlicht, darf weder die Platzierung noch die besondere optische Gestaltung dem Kläger überlassen bleiben. Das Gericht legt die Art der Veröffentlichung möglichst genau fest, damit niemand durch kostentreibende Zusatzwünsche die Rechnung erhöht. Bis ins letzte Detail muss die Aufmachung aber nicht bestimmt werden.
Wenn eine unlautere Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen ist, besteht in der Regel kein Bedarf, das Urteil zu veröffentlichen. Das gilt, solange nicht wahrscheinlich ist, dass sie über diesen kleinen Kreis hinaus bekannt wurde.