Wann kann ein Verband gegen das Verhalten einer Firma vorgehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verbandsverfahren zum Zahlungsdienstegesetz 2018.OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025
- Hier: Prüfung einer Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und MietwagenOGH 3 Ob 199/23w, 28.02.2024
- Hier: Geschäftspraktik verneint bei Zusendung eines Vorschlags zur Ausübung des Rentenwahlrechts zum Ende der Vertragslaufzeit durch Versicherungsunternehmen.OGH 7 Ob 13/23x, 22.03.2023
- Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden einer (großen) österreichischen Bank betrifft.OGH 8 Ob 107/16t, 30.05.2017
- Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen.OGH 10 Ob 13/17k, 21.03.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine unlautere Geschäftspraxis zum Nachteil der Verbraucher vorliegt, denen für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen in den Geschäftsbereichen Bedeutung zukommt.OGH 1 Ob 37/14v, 18.09.2014
- Hier: Aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung § 100 Abs 1 TKG könnte noch nicht auf die für die Anwendung von § 28a KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden.OGH 4 Ob 143/14d, 17.09.2014
- Hier: Zahlscheingebühr eines Versicherers.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121961 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 20.
- OGH 9 Ob 43/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 199/23w, 28.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 13/23x, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 153/22h, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 48/21h, 06.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 16/18w, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 73/17a, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 168/17g, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
Ein Unternehmen haftet für das Verhalten einer anderen Person nur, wenn diese seinem Willen unterliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn sich schon aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses die Möglichkeit ergibt, ein bestimmtes Verhalten zu verhindern. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, seine Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass es auf deren Verhalten Einfluss nehmen kann.