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Reicht ein Link auf die Details als Information vor dem Abschluss?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Onlinekunden
Nein. Der Unternehmer muss Ihnen die vorgeschriebenen Angaben unmittelbar geben. Ein Verweis auf umfassende Detailinformationen über eine Verlinkung genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 23.01.2018 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2018)

Eine Verlinkung zu umfassenden Detailinformationen erfüllt nicht § 8 Abs 1 FAGG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

FAGG §8

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Erlöschen des Rücktrittsrechts

Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.

günstig für Unternehmer Gerichtsstandsklausel in den Geschäftsbedingungen

Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht ist auch dann schriftlich zustande gekommen, wenn sie nicht im Vertrag selbst steht, sondern in den Geschäftsbedingungen. Voraussetzung ist, dass der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bedingungen verweist.

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