Zum Inhalt springen

Wann muss ein Onlineshop mich über die Bedingungen informieren?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Onlinekäufer, Unternehmer, Webshops
Unmittelbar bevor Sie die Bestellung abschicken. Es genügt nicht, dass die nötigen Angaben irgendwo im Shop stehen und Sie sie während Ihres Besuchs irgendwann gesehen haben. Die Hinweise müssen direkt vor der Abgabe Ihrer Bestellung eingeblendet werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 23.01.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach § 8 Abs 1 FAGG müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

FAGG §8

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Garantieangaben im Onlineshop

Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.

günstig für Unternehmer Erlöschen des Rücktrittsrechts

Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Pflichtangaben im letzten Bestellschritt
Vertragsrecht · Information vor der Onlinebestellung
Vertragsrecht · Wahrnehmbarkeit von Verbraucherinformationen
Vertragsrecht · Rücktritt trotz guter Information
Vertragsrecht · Information durch Verlinkung