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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 131/17f

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Ja. Wurde eine Überstundenpauschale ohne Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart, ist sie fester Bestandteil Ihres Entgelts geworden. Ihr Arbeitgeber kann sie dann nicht einseitig streichen, auch wenn Sie weniger Überstunden leisten als ursprünglich zugrunde gelegt.

Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.

Ja. Erläuterungen, die die Vertragsparteien einer Dienstordnung gemeinsam beschlossen und ordnungsgemäß kundgemacht haben, sind nicht bloß eine Auslegungshilfe. Sie sind selbst Rechtsetzung und wirken wie die Bestimmung, die sie erläutern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 257

Entscheidungstext

72 Absätze, 20.375 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

9ObA131/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. ***** D*****, vertreten durch Mag. Martin Meier Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.813 EUR brutto sA, über die Rekurse der klagenden und beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2017, GZ 7 Ra 21/17p-19, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. November 2016, GZ 38 Cga 59/16p-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht, jenem der klagenden Partei wird, Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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