Sind die Erläuterungen zu meiner Dienstordnung verbindlich?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Betriebsräte
Ja. Erläuterungen, die die Vertragsparteien einer Dienstordnung gemeinsam beschlossen und ordnungsgemäß kundgemacht haben, sind nicht bloß eine Auslegungshilfe. Sie sind selbst Rechtsetzung und wirken wie die Bestimmung, die sie erläutern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Die Erläuterung zur DO.A stellen eine authentische Interpretation der Bestimmungen der DO.A durch die Kollektivvertragsparteien dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Authentische Interpretation der zur DO.B.OGH 9 ObA 131/17f, 30.01.2018
- Hier: Anmerkungen zu § 28 KV‑BAGS, KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind.OGH 9 ObA 80/11x, 27.02.2012
- Hier: Authentische Interpretation der DO.C.OGH 8 ObA 43/07t, 30.08.2007
- "Authentische Interpretationen" durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtssetzung dar und entfalten somit Normwirkung.OGH 9 ObA 90/04g, 01.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054448 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 9 ObA 91/24h, 27.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 131/17f, 30.01.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
DO.A allg
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