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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 242/17z

Worum es ging: Muss die Bank mein Pfand nach einer Teilzahlung freigeben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Pfand haftet bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld. Zahlen Sie nur einen Teil, muss der Gläubiger weder einzelne Pfandgegenstände noch einen Teil des Pfandes freigeben.

Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1394 ABGB § 469 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.299 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Geschäftszahl

5Ob242/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei b***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Ullmann-Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.237.116,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2017, GZ 3 R 39/17b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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