ABGB § 1394
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird eine Forderung an jemand anderen abgetreten, dürfen Sie als Schuldner dadurch nicht schlechter gestellt werden. Der neue Gläubiger erhält die Forderung so, wie sie beim bisherigen bestanden hat.
Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung abgetreten wurde, können Sie das zu Unrecht Gezahlte auch von ihm zurückfordern. Das gilt selbst dann, wenn ihm die Forderung nur zum Inkasso übertragen wurde.
Nein. Die Forderung wechselt schon mit dem Abtretungsgeschäft den Gläubiger. Eine Verständigung ist für die Wirksamkeit nicht nötig; das gilt etwa auch für die Bank, wenn ein Sparbuch weitergegeben wird.
Ja. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist Ihre Zustimmung als Schuldner nicht erforderlich. Auch eine Bank muss der Weitergabe eines Sparbuchs nicht zustimmen.
Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung übertragen wurde, obwohl Sie nichts schuldeten, richtet sich Ihre Rückforderung gegen ihn. Er ist der richtige Beklagte, nicht der ursprüngliche Gläubiger.
Ja. Auch wenn der Mietvertrag mit allen Miteigentümern weiterbesteht, kann der Wohnungseigentümer alle Rechte allein durchsetzen, die ihm die alleinige Nutzung seines Objekts sichern. Er braucht dafür keine Zustimmung der übrigen Eigentümer.
Ja. Wer sich einredeweise darauf beruft, um mehr als die Hälfte verkürzt worden zu sein, muss anbieten, die bereits empfangene Leistung zurückzugeben. Das gilt auch, wenn Sie die Einrede jemandem gegenüber erheben, an den Ihr Vertragspartner die Forderung abgetreten hat. Einfach die Zahlung des Restentgelts zu verweigern, genügt nicht.
Wird eine Forderung an jemand anderen übertragen und klagt dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, hält das die Verjährung nicht auf, solange er die Forderung noch nicht wirksam erworben hat. Die unterbrechende Wirkung tritt erst mit dem wirksamen Erwerb ein. Diesen Erwerb muss er behaupten und beweisen.