Ist meine ganze Abfertigung gesichert, wenn die Firma pleitegeht?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Genereller Zweck der Regelung des § 3 Abs 3 IESG ist es, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken.OGH 8 ObS 3/18a, 24.09.2018
- Diese Rechtsprechung weicht nicht vom § 23 Abs 1 AngG ab, sondern hat lediglich für Ansprüche nach dem IESG ausgesprochen, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht nur unbenommen ist, hintereinander mehrere Dienstverhältnisse zu begründen, sondern auch, dass es ihnen in diesem Fall zusteht, eine zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Abfertigungsregelung zu treffen, die durch Insolvenzausfallgeld gedeckt ist.OGH 9 ObA 83/07g, 20.08.2008
- Wurde - im Zusammenhang mit der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung - ein neuer Dienstvertrag geschlossen, kann auch dann, wenn der Abfertigungsanspruch - hier im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung - bereits 12 Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen. Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren.OGH 8 ObS 24/04v, 28.04.2005
- Wurde anläßlich der Herabsetzung von Vollbeschäftigung auf Halbtagsbeschäftigung die Erhöhung der Abfertigungsbemessungsgrundlage durch aliquote Einbeziehung des früheren, höheren Entgelts vereinbart, ist dies bei der Sicherung zu berücksichtigen, da sich die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Regelung im Rahmen der gesetzlichen Modelle (§ 23 Abs 8 AngG, §§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4 und 14a Abs 7 AVRAG, welche ebenfalls darauf abzielen, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme dieser Modelle beendet wird, der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrundezulegen ist beziehungsweise eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist) hält.OGH 8 ObS 14/03x, 30.10.2003
- Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.OGH 8 ObS 257/01d, 15.11.2001
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert.OGH 8 ObS 22/01w, 22.02.2001
- Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.)OGH 8 ObS 13/01x, 25.01.2001
- Hiebei ist nicht erforderlich, dass die tatsächlich absolvierten Zeiten beim selben Arbeitgeber verbracht wurden.OGH 8 ObS 191/00x, 07.09.2000
- Nach § 3 Abs 3 IESG idF Nov 1997 ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.OGH 8 ObS 323/99d, 27.01.2000
- Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1997 unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG zulässig.OGH 8 ObS 236/99k, 11.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 9 ObA 155/17k, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
IESG §1 Abs3 Z2; IESG §1 Abs3 Z4; IESG §1 Abs4a; IESG idF IESGNov 1997 §3 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis wird dann nicht ausbezahlt; dafür werden die früheren Zeiten später mitgerechnet und nach dem höheren Vorstandsbezug bemessen. Insgesamt stehen Sie damit nicht schlechter.
Für die Höhe der Abfertigung zählt eine Gewinnbeteiligung nur dann mit, wenn sie Ihnen für das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht. Wird in diesem Zeitraum bloß eine Gewinnbeteiligung aus einem früheren Jahr ausbezahlt, erhöht das die Abfertigung nicht.