OGH 9 ObA 21/18f
Worum es ging: Darf eine Ausnahme im Gesetz weit ausgelegt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Nein. Ist eine Planstelle unbesetzt, können Sie niemanden vertreten, weil es keine vertretene Person gibt. Eine vorübergehende Verwendung ist nur ein aushilfsweises Tätigwerden aus kurzfristigem Anlass für einen absehbaren Zeitraum. Jahrelange Arbeit auf einer offenen Planstelle ist daher keine bloß vorübergehende Verwendung.
Aneinandergereihte befristete Dienstverträge sind verboten. Weil dieses Verbot streng ist, dürfen die Ausnahmen davon nicht weit ausgelegt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.11.2017, 10 Ra 74/17a-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
9ObA21/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** B*****, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses und Ausstellung eines schriftlichen Dienstvertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2017, GZ 10 Ra 74/17a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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