Ist meine jahrelange Tätigkeit auf einer offenen Stelle nur vorübergehend?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014.OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020
- In einer befristeten Verlängerung des Dienstvertrags bis zum Ende des Schuljahres zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des Schuljahres ist kein aushilfsweises Tätigwerden zu sehen, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse seitens des Dienstgebers veranlasst worden wäre.OGH 9 ObA 1/19s, 27.08.2019
- Hier: Der zusätzliche Einsatz von Lehrkräften bei einem Schulversuch, der zwar vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst jährlich für ein Schuljahr zu genehmigen war, aber auf mehrere Jahre angelegt war, begründet mangels einer aushilfsweisen Tätigkeit keine "vorübergehende Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 250/93, 22.09.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 171/93, 23.06.1993
- Die bloße Absicht, die Planstelle in Zukunft mit einer schon in Aussicht genommenen Person zu besetzen, stellt die Voraussetzungen für die Annahme eines Vertretungsfalles nicht her. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 46/92, 18.03.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 1/19s, 27.08.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 21/18f, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 38 · Zuordnung
- VBG § 39 · Induktionsphase
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn im Vertrag steht, für wen Sie einspringen. Erkennt das Gesetz die Beschäftigung von Ersatzkräften ausdrücklich als zulässigen Grund für eine Befristung an und regelt die Bedingungen dafür, genügt es, dass Ihr Vertrag festhält, für welche Person Sie als Ersatzkraft aufgenommen wurden.
Ja. Eine Anstellung für die Dauer der Abwesenheit einer erkrankten Kollegin ist ein befristetes Dienstverhältnis. Scheidet die Kollegin während ihres Krankenstandes aus, endet damit auch Ihre Vertretung.