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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 27/18p

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Wollen Sie zugleich mit dem Rechtsmittel beantragen, dass das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit abändert, gilt für beides dieselbe Frist. Beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, müssen Sie auch diesen Antrag binnen vierzehn Tagen stellen. Vier Wochen haben Sie nur, wenn auch das Rechtsmittel vier Wochen offensteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 106 ZPO § 519 ZPO § 521 ZPO § 521a

Entscheidungstext

28 Absätze, 3.830 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

9ObA27/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** N*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (§ 106 ArbVG), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Jänner 2018, GZ 8 Ra 54/17w-11, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Juni 2017, GZ 9 Cga 51/17k-7, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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