Wie lange habe ich Zeit für meinen Antrag samt Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Wollen Sie zugleich mit dem Rechtsmittel beantragen, dass das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit abändert, gilt für beides dieselbe Frist. Beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, müssen Sie auch diesen Antrag binnen vierzehn Tagen stellen. Vier Wochen haben Sie nur, wenn auch das Rechtsmittel vier Wochen offensteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
„Sinngemäße" Anwendung in § 528 Abs 2a ZPO schließt ein, dass für den Abänderungsantrag-verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs-, nur dann eine vierwöchige Frist offensteht, wenn auch der Revisionsrekurs selbst binnen vier Wochen einzubringen ist. Beträgt die Rekursfrist allerdings 14 Tage, muss auch der Abänderungsantrag binnen 14 Tagen gestellt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Revisionsrekursbeantwortung verspätet.OGH 9 Ob 6/17y, 28.06.2017
- Die in § 528 Abs 2a ZPO angeordnete sinngemäße Anwendung der einschlägigen revisionsrechtlichen Bestimmungen bezieht sich nicht auch auf die in § 508 Abs 2 ZPO vorgesehene Frist von vier Wochen; vielmehr gehen insoweit die in § 521 Abs 1 ZPO idF BGBl I 30/2009 für das Rekurs‑ und das Revisionsrekursverfahren geltenden Fristen vor (vgl 1 Ob 126/11b mwN).OGH 7 Ob 42/13x, 27.03.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 27/18p, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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