OGH 5 Ob 42/18i
Worum es ging: Muss ich für den Lift zahlen, den ich kaum nützen kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt Ihre Möglichkeit, den Aufzug zu nützen, erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann die Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren, oder Sie können eine Entscheidung des Gerichts erwirken. Sie müssen dafür nicht vollständig von der Nutzung ausgeschlossen sein.
Oft nur zum Teil. Wie der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen im Einzelfall. Können Sie den Aufzug im Wesentlichen nur nutzen, um Gemeinschaftsräume im Keller zu erreichen, wird meist eine Befreiung von vier Fünfteln der Liftkosten zuerkannt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 18.12.2017, 22 R 395/17t-29
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.957 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Geschäftszahl
5Ob42/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. F* 2. B*, beide vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder, Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * mit der Liegenschaftsadresse P* wegen § 52 Abs 1 Z 9 iVm § 32 Abs 5 zweiter Fall WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. Dezember 2017, GZ 22 R 395/17t-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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