Muss ich für den Lift zahlen, den ich kaum nützen kann?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die anteilige Kostentragungspflicht ist eine objektive Möglichkeit den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen erforderlich. Allein der Umstand, dass es im Zuge der Reinigung des Stiegenhauses allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, kann eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen.OGH 5 Ob 14/20z, 21.07.2020
- In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit.OGH 5 Ob 129/14b, 23.10.2014
- Hier: § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF nach dem 3. WÄG.OGH 5 Ob 199/11t, 14.02.2012
- Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich ‑ lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung ‑ noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen gravierende Unterschiede. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen.OGH 5 Ob 12/10s, 15.07.2010
- Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an.OGH 5 Ob 12/10s, 15.07.2010
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- Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat.OGH 5 Ob 224/09s, 11.02.2010
- Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht.OGH 5 Ob 175/06f, 14.12.2006
- Umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind.OGH 5 Ob 177/00s, 13.07.2000
- Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Wasch- und Trockenraums; von Tragung der Liftkosten, daher zu 4/5 ausgenommen.OGH 5 Ob 2423/96a, 08.04.1997
- Eine erheblich verschiedene Nutzungsmöglichkeit wird in der Regel etwa dann anzunehmen sein, wenn die Anlage nur einem Teil der Wohnungseigentümer zum Erreichen der Wohnung, dem anderen Teil der Wohnungseigentümer hingegen bloß zum Erreichen von Gemeinschaftseinrichtungen dient (hier: beheizbare Privatstraße).OGH 5 Ob 83/85, 29.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083087 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 21.
- OGH 5 Ob 160/25b, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 96/25s, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/21s, 07.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/20z, 21.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/18k, 12.06.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 42/18i, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 107/16w, 25.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 216/15y, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.