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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2018 · Fall aus Burgenland

OGH 8 Ob 135/17m

Worum es ging: Darf ein Unternehmen sich vorbehalten, die Leistung einseitig zu ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur in engen Grenzen. Weit gefasste und unbestimmte Änderungsvorbehalte sind für Sie als Verbraucher unzumutbar und daher unwirksam. Damit eine solche Klausel wirksam bleibt, muss sie genau umschreiben, was geändert werden darf.

Eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach die fett gedruckten Punkte ausdrücklich besprochen und ausgehandelt worden seien, macht den Vertragstext nicht zu einem ausgehandelten. Er bleibt einseitig vorformuliert. Es genügt weder, dass die Klausel erörtert und Ihnen bewusst gemacht wurde, noch dass der Unternehmer sie durch Fettdruck oder Farbe hervorgehoben hat.

Nur, wenn das wirksam vereinbart wurde. Ob die Bank ihre eigene Leistung einseitig ändern und den Kredit in eine andere Währung umwandeln darf, wird nicht nach der Regel über Änderungen Ihrer Leistung beurteilt, sondern nach jener über Änderungen der Leistung des Unternehmers. Das gilt auch dann, wenn die Umwandlung nach den Vorgaben der Bank automatisch ausgelöst wird.

Weil die Regel über Änderungsvorbehalte die Vertragstreue des Unternehmers sichern soll. Sie schützt Ihr Vertrauen darauf, dass die vertragliche Zusage Ihres Partners hält.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 502

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.007 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Geschäftszahl

8Ob135/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. B***** K*****, 2. S***** B*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft m.b.H. in Linz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Beck & Dornhöfer & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen 13.526,85 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 6. September 2017, GZ 13 R 51/17y-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 31. Dezember 2016, GZ 15 C 147/15h-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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