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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 9/18h

Worum es ging: Wer muss beweisen, warum ein Geschäft storniert wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Steht fest, dass ein Geschäft storniert wurde, muss das Unternehmen beweisen, dass dafür wichtige Gründe beim Kunden vorlagen. Die Beweislast liegt also nicht beim Handelsvertreter.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 11 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.022 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Geschäftszahl

8ObA9/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (Arbeitgeber) und Mag. Thomas Dürrer (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. C*****, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 45.643,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 30.401,36 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2017, GZ 10 Ra 65/17b-65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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