Wer muss beweisen, warum ein Geschäft storniert wurde?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Geschäftsherr
Steht fest, dass ein Geschäft storniert wurde, muss das Unternehmen beweisen, dass dafür wichtige Gründe beim Kunden vorlagen. Die Beweislast liegt also nicht beim Handelsvertreter.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1924, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1924)
Bei erwiesener Stornierung des Geschäftes muss der Geschäftsherr beweisen, dass hiezu wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorlagen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschäftsführer darf einem Begehren des Vertragspartners auf Stornierung nicht ohne weiteres zustimmen, sondern hat seinen Standpunkt allenfalls auch im Rechtsweg geltend zu machen. Aussichtslose Prozesse braucht der Geschäftsherr aber nicht zu führen.OGH 7 Ob 604/86, 02.10.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 9 ObA 95/24x, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 9/18h, 27.04.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVertrG 1993 §9
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Provision bei Stornierung eines Geschäfts
Vertragsrecht · Beweislast bei beachtenswerten Gründen
Vertragsrecht · Provision bei geplatztem Vertrag
Verfahrensrecht · Beweislast für erloschene Ansprüche
Vertragsrecht · Beweislast beim Wechsel