OGH 9 ObA 51/18t
Worum es ging: Kann ich beanstanden, dass das Gericht die Beweise schlecht würdigte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Fechten Sie eine Kündigung an, prüft das Gericht nicht, ob die betrieblichen Maßnahmen des Unternehmens zweckmäßig oder richtig waren. Solche Entscheidungen liegen im wirtschaftlichen Ermessen des Betriebs. Das Gericht darf dem Betrieb auch keine wirtschaftlichen Maßnahmen vorschreiben.
Eine Kündigung ist in den Betriebsverhältnissen nur begründet, wenn sie im Interesse des Betriebs wirklich notwendig ist. Der Arbeitgeber muss seine Maßnahmen außerdem nach sozialen Gesichtspunkten ausrichten. Eine bloß angespannte wirtschaftliche Lage reicht allein nicht aus.
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen, muss er alle dafür wesentlichen Umstände vorbringen und beweisen. Die Beweislast liegt also bei ihm, nicht bei Ihnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.02.2018, 6 Ra 63/17g-22
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.069 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Geschäftszahl
9ObA51/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Puller und Helmut Frick in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2018, GZ 6 Ra 63/17g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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