Prüft das Gericht, ob die Sparmaßnahme meines Betriebs sinnvoll war?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG.OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024
- Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein.OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019
- Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein.OGH 9 ObA 25/19w, 15.05.2019
- Die Reduktion von Lohnkosten kann grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Besserung der Wirtschaftslage des Unternehmens sein.OGH 9 ObA 143/05b, 24.10.2005
- Die konkrete Kündigung muss zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein.OGH 9 ObA 33/03y, 04.06.2003
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein.OGH 8 ObA 204/02m, 10.04.2003
- Die Freiheit des Unternehmers, auf die betrieblichen Erfordernisse nach wirtschaftlichem Ermessen zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft.OGH 9 ObA 189/01m, 19.12.2001
- Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohnreduktion und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen.OGH 9 ObA 244/01z, 19.12.2001
- Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet.OGH 9 ObA 244/01z, 19.12.2001
- Gerade bei Sanierungsmaßnahmen muss dies zur Prüfung führen, ob die Kündigung Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Dies bedeutet, weil der Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig keine oder so gut wie keine Auswirkungen auf die erforderliche Senkung des Lohnaufwandes und Gehaltsaufwandes zu einer sinnvollen Sanierung des Gesamtunternehmens haben wird, dass, wie es auch dem Zweck der Maßnahme zu entnehmen ist, die Kündigung beziehungsweise Änderungskündigung aller überentlohnter Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre, weil sich erst dann die Kostensenkung auf das gesamte Ergebnis auswirken kann.OGH 9 ObA 199/01g, 05.09.2001
- Insoweit besteht unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse.OGH 9 ObA 199/01g, 05.09.2001
- Der Arbeitgeber muß sich im Rahmen der Interessenabwägung die Prüfung gefallen lassen, ob die konkrete Kündigung durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Dabei spielt unvermeidlicherweise der Grad der betriebswirtschaftlichen Rationalität der unternehmerischen Maßnahme eine bedeutende Rolle.OGH 9 ObA 310/93, 10.12.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 338/89, 17.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 27.
- OGH 9 ObA 20/25v, 25.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 75/23d, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/22v, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 80/20k, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/20g, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/19w, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 51/18t, 17.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 12/18g, 27.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beruft sich der Arbeitgeber im Kündigungsverfahren darauf, dass die Kündigung wirtschaftlich notwendig war, muss er das nachvollziehbar und sachlich begründet darlegen. Eine bloße Behauptung genügt nicht.
Gibt es in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat zu wählen wäre, keinen wirksam gebildeten Betriebsrat, können Sie Ihre Kündigung selbst anfechten. Die Anfechtung muss mit Klage bei Gericht erfolgen und wird nach denselben Gründen beurteilt wie eine Anfechtung durch den Betriebsrat. Ist die Anfechtung erfolgreich, hebt das Gericht die Kündigung als unwirksam auf.