OGH 5 Ob 67/18s
Worum es ging: Wie streng ist der Eigenbedarf gegenüber einem Untermieter?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Untervermieter muss den Gegenstand dringend brauchen, der Maßstab ist aber weniger streng als bei einer Hauptmiete. Der Bedarf muss trotzdem so schwer wiegen, dass er unbedingt gedeckt werden soll und ihm nicht anders als durch die Kündigung abgeholfen werden kann.
Als wichtige Interessen zählen alle Umstände, die für den Untervermieter familiär oder geschäftlich von maßgeblicher Bedeutung sind; es müssen keine Lebensnotwendigkeiten sein. Dazu gehört auch der Eigenbedarf, wobei hier ein weniger strenger Maßstab gilt als bei der Hauptmiete und weder eine Interessenabwägung noch eine Ersatzwohnung nötig ist.
Ob der Eigenbedarf des Vermieters dringend genug ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 10.01.2018, 40 R 306/17x-55
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob67/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Stefan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2018, GZ 40 R 306/17x-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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