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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 67/18s

Worum es ging: Wie streng ist der Eigenbedarf gegenüber einem Untermieter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Untervermieter muss den Gegenstand dringend brauchen, der Maßstab ist aber weniger streng als bei einer Hauptmiete. Der Bedarf muss trotzdem so schwer wiegen, dass er unbedingt gedeckt werden soll und ihm nicht anders als durch die Kündigung abgeholfen werden kann.

Als wichtige Interessen zählen alle Umstände, die für den Untervermieter familiär oder geschäftlich von maßgeblicher Bedeutung sind; es müssen keine Lebensnotwendigkeiten sein. Dazu gehört auch der Eigenbedarf, wobei hier ein weniger strenger Maßstab gilt als bei der Hauptmiete und weder eine Interessenabwägung noch eine Ersatzwohnung nötig ist.

Ob der Eigenbedarf des Vermieters dringend genug ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.516 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Geschäftszahl

5Ob67/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Stefan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2018, GZ 40 R 306/17x-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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