Welche Gründe genügen meinem Untervermieter für die Kündigung?
günstig für Untervermieter betrifft Untermieter, Untervermieter, Hauptmieter
Als wichtige Interessen zählen alle Umstände, die für den Untervermieter familiär oder geschäftlich von maßgeblicher Bedeutung sind; es müssen keine Lebensnotwendigkeiten sein. Dazu gehört auch der Eigenbedarf, wobei hier ein weniger strenger Maßstab gilt als bei der Hauptmiete und weder eine Interessenabwägung noch eine Ersatzwohnung nötig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Wichtige Interessen des Untervermieters, in deren Verletzung dieser Kündigungsgrund bestehe, sind alle Momente, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne dass es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muss. Zu diesen Interessen gehört auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabes als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angebotene Abschlagszahlung bei bestandfreier Rückstellung durch den Hauptmieter begründet kein wichtiges Interesse.OGH 1 Ob 59/17h, 26.04.2017
- Bei Kündigung eines Untermietverhältnisses ist ein weniger strenger Maßstab anzulegen.OGH 2 Ob 66/06d, 10.08.2006
- Die geplante Expansion eines Unternehmens stellt ein wichtiges Interesse des Untervermieters dar.OGH 2 Ob 38/03g, 13.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 8 Ob 116/24b, 28.03.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 67/18s, 12.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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