Wann ist der Eigenbedarf des Vermieters dringend genug?
betrifft Mieter, Vermieter
Ob der Eigenbedarf des Vermieters dringend genug ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 06.09.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 30 Abs 2 Z 12 MRG.OGH 5 Ob 67/18s, 12.06.2018
- Ebenso die Frage, ob dem Bedarf des Vermieters durch entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann.OGH 4 Ob 169/09w, 19.11.2009
- Dass Rechtsprechung zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet die Zulässigkeit der Revision nicht.OGH 3 Ob 110/09m, 23.06.2009
- Für das Vorliegen des Eigenbedarfs im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist.OGH 5 Ob 4/08m, 22.01.2008
- Eine solche Beurteilung wirft - abgesehen von einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 4 Ob 54/07f, 22.05.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Frage, ob der Eigenbedarf der Klägerin selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 2 Ob 90/02b, 21.05.2003
- Hier: § 30 Abs 2 Z 8 MRG.OGH 6 Ob 288/01y, 29.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 2 Ob 108/22d, 06.09.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 12/21m, 24.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 80/20f, 03.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/18s, 12.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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