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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 92/18t

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn mein Zwischenantrag zurückgewiesen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Nicht nur die Zurückweisung einer Klage, sondern auch die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung können Sie bekämpfen. Weist erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurück, steht Ihnen dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel offen.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.

Ja. Setzt ein Beschluss des Gerichts zweiter Instanz dem Verfahren endgültig ein Ende, können Sie ihn bekämpfen, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Rechtsschutz damit endgültig verweigert wird. Ein bloßer Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, reicht dafür nicht.

Ein Antrag, im laufenden Verfahren zusätzlich etwas feststellen zu lassen, wird wie eine Klage oder eine Klageerweiterung behandelt. Wird er aus formellen Gründen zurückgewiesen, steht Ihnen dagegen ein Rechtsmittel offen. Auf einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands kommt es dabei nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 236 ZPO § 519

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.317 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Geschäftszahl

5Ob92/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GesmbH, *****, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Ö*****, beide vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei W*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 94.546 EUR), hilfsweise Zahlung (Streitwert 135.455,50 EUR) und (Zwischenantrag auf) Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 4 R 92/17d-66, mit dem das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 19. April 2017, GZ 47 Cg 6/15g-58, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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