Kann ich mich wehren, wenn mein Antrag zurückgewiesen wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Erstgericht hat über den Zwischenantrag nicht entschieden; das Berufungsgericht hielt ihn wegen Fehlen der (Zulässigkeits-)Voraussetzungen für unzulässig. Durch das Unterbleiben eines Zurückweisungsbeschlusses wurde kein relevanter Verfahrensmangel begründet.OGH 8 Ob 22/17v, 28.03.2017
- Dieser Rekurs ist ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.OGH 6 Ob 86/14m, 26.06.2014
- § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nur auf die erstmalige Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung durch die zweite Instanz sinngemäß anzuwenden.OGH 2 Ob 46/13y, 04.04.2013
- Die Rekursfrist beträgt vierWochen (§ 521 Abs 1 iVm § 521a Abs 1 Z 3 ZPO).OGH 2 Ob 183/07m, 10.04.2008
- Hier: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.OGH 5 Ob 225/03d, 09.12.2003
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- Hier bestätigte die zweite Instanz mit der von der klagenden Partei angefochtenen Entscheidung nicht die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung als Rekursgericht, sondern hob das Ersturteil über den Feststellungsantrag aus Anlass der Berufung der klagenden Partei auf und wies den Antrag im erörterten Umfang erstmals zurück. Ein solcher Beschluss ist mit Vollrekurs anfechtbar, weil der § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die erstmalige Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Berufungsgericht sinngemäß anzuwenden ist.OGH 1 Ob 6/03v, 24.02.2003
- Auch dann, wenn bereits das Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit den Antrag zurückgewiesen hat, darf das Gericht zweiter Instanz über den dagegen erhobenen Rekurs nur nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO entscheiden.OGH 8 ObA 205/96, 18.04.1996
- Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig.OGH 4 Ob 1/92, 03.12.1991
- Weist das Rechtsmittelgericht einen Sachantrag als unzulässig zurück, den das Erstgericht sachlich abgewiesen hat, so wird damit die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt.OGH 9 ObA 247/90, 10.10.1990
- Das Rekursverfahren ist analog § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig.OGH 9 ObA 200/88, 14.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 53.
- OGH 9 Ob 67/25f, 26.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 99/18t, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/18t, 12.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.