ZPO § 236
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.
Ja. Hat das Gericht vorab entschieden, dass Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht, wirkt diese Entscheidung auch für eine Erweiterung Ihrer Forderung im späteren Verfahren über die Höhe. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Forderung aus demselben bereits beurteilten Grund stammt.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn er ein bestimmtes, im Verfahren strittig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht betrifft. Gemeint ist damit eine konkrete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person zu einer Sache. Der Antrag kann nicht dazu dienen, eine allgemeine Regelung überprüfen zu lassen.
Als beklagte Partei können Sie mit einem Zwischenantrag verlangen, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass das für den Anspruch entscheidende Rechtsverhältnis nicht besteht. Es muss für die Entscheidung erheblich sein und Bedeutung über diesen Rechtsstreit hinaus haben.
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.
Wird während eines Verfahrens beantragt, ein bestimmtes Rechtsverhältnis festzustellen, ist diese Frage damit bereits anhängig. Ein späterer gegenläufiger Antrag der anderen Partei über dasselbe Verhältnis ist deshalb unzulässig.
Ja. Ob ein Zwischenantrag auf Feststellung zulässig ist, prüft das Gericht von sich aus, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Ob die Gegenseite widerspricht, spielt dabei keine Rolle.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung über den laufenden Rechtsstreit hinaus wirkt. Diese Wirkung muss aus Ihrem Vorbringen oder aus der gesamten Sachlage klar erkennbar sein.
Über die Frage, ob Sie überhaupt zur Klage berechtigt sind, kann das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Feststellungsantrag entscheiden. Darüber wird erst im Urteil über Ihr Begehren mitentschieden.
Nein. Haben das erste und das zweite Gericht einen Zwischenantrag auf Feststellung übereinstimmend für zulässig gehalten, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr überprüfen. Nur wenn erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurückweist, können Sie dagegen vorgehen.
Für einen Zwischenantrag auf Feststellung reicht die bloße theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche nicht aus. Es muss nach der konkreten Lage des Falls wahrscheinlich sein, dass die zu klärende Frage für andere Ansprüche von Ihnen entscheidend ist.
Nein. Für einen Zwischenantrag auf Feststellung genügt es nicht, allgemein zu behaupten, die Feststellung wirke über den Rechtsstreit hinaus. Auch die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche reicht nicht; ihre Bedeutung für andere Ansprüche muss nach der konkreten Lage wahrscheinlich sein.
Eine im Prozess strittig gewordene Vorfrage können Sie gesondert feststellen lassen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frage muss bestritten sein, für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein, das Gericht muss dafür zuständig sein, und sie darf nicht in ein eigenes, ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren gehören. Bedeutsam ist sie, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise davon abhängt, ohne mit dem geltend gemachten Anspruch selbst ident zu sein.
Ein Antrag, eine strittige Vorfrage im laufenden Verfahren mitzuentscheiden, wird wie eine Klage behandelt. Er ist daher zurückzuweisen, wenn ihm dieselben Hindernisse entgegenstehen wie einer Klage, etwa wenn darüber bereits endgültig entschieden wurde.
Ja. Nicht nur die Zurückweisung einer Klage, sondern auch die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung können Sie bekämpfen. Weist erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurück, steht Ihnen dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel offen.
Als beklagte Partei können Sie beantragen, dass das Gericht die Grundlage des behaupteten Anspruchs verbindlich verneint. Diese Wirkung reicht über den laufenden Streit hinaus und ist stärker als eine Gegenklage.
Nein. Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sich nicht auf Tatsachen richten, auch nicht auf solche, die für Ihren Anspruch entscheidend sind. Ebenso wenig erfasst ist die rechtliche Einordnung einer Tatsache, etwa ob eine Abrechnung dem Kollektivvertrag entspricht.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn die Frage für das Hauptbegehren entscheidend ist und die Entscheidung über den laufenden Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an einer baldigen Feststellung müssen Sie nicht nachweisen.
Nein. Der Zwischenantrag auf Feststellung dient nicht dazu, einzelne Rechtsfragen herauszugreifen und darüber ein eigenes Urteil zu bekommen. Auch die bloße rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses, dessen Bestand gar nicht strittig ist, kann damit nicht geklärt werden.
Ja. Auch für einen Antrag, mit dem Sie während des Prozesses eine Rechtsfrage feststellen lassen wollen, müssen Sie ein Interesse an dieser Feststellung haben. Fehlt es, wird der Antrag mit Urteil abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Nicht jede einzelne Einwendung kann zum Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über den Anspruch diese Einwendung ohnehin notwendig mitentscheidet und sie darüber hinaus keine Bedeutung hat.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung setzt voraus, dass er dem Verfahren tatsächlich etwas erspart. Rechtsfragen, über die im Urteil über den Anspruch ohnehin notwendig mitentschieden wird, können damit nicht gesondert geklärt werden.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.
Ein Antrag, im laufenden Verfahren zusätzlich ein Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, setzt voraus, dass die Entscheidung davon abhängt. Fehlt dieser Zusammenhang, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht inhaltlich behandelt.
Ja. Hat das erste Gericht Ihren Zwischenantrag auf Feststellung als gegenstandslos behandelt und entscheidet erst das Berufungsgericht darüber inhaltlich, liegt darin keine bloße Bestätigung. Sie können diese Entscheidung daher weiter bekämpfen.
Entscheidungen über einen Feststellungsantrag im laufenden Verfahren werden genauso endgültig wie Entscheidungen über andere Feststellungsbegehren. Sie können später nicht mehr neu aufgerollt werden.
Über einen Zwischenantrag auf Feststellung wird in einem eigenen Zwischenstreit entschieden. Das Rechtsmittelgericht entscheidet über die Kosten dieses Streits endgültig und gesondert vom übrigen Verfahren.
Ja. Die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung wird wie die Zurückweisung einer Klage aus formalen Gründen behandelt. Deshalb können Sie auch dann zum Obersten Gerichtshof gehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben, sofern die Wertgrenzen erreicht sind.
Wird die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung in zweiter Instanz bestätigt, können Sie das wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen bekämpfen. Liegt der Wert über 4.000, aber nicht über 20.000 Euro, ist zusätzlich nötig, dass das Rekursgericht das Rechtsmittel zulässt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Über 20.000 Euro steht Ihnen zumindest das außerordentliche Rechtsmittel offen.