OGH 9 ObA 40/18z
Worum es ging: Zählt, was das Gericht feststellt, obwohl es niemand behauptet hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Ja. Haben Sie in erster Instanz gewonnen und in Ihrer Berufungsbeantwortung die Beweiswürdigung bekämpft, muss sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen, bevor es das Urteil abändert. Übergeht es das, können Sie diesen Mangel noch mit einer außerordentlichen Revision rügen.
Ein Verhalten des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kostet ihn den Ausgleich nur dann, wenn er es schuldhaft gesetzt hat. Der Unternehmer muss sowohl den wichtigen Grund als auch das Verschulden behaupten und beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.02.2018, 11 Ra 60/17y-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA40/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 53.880 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2018, GZ 11 Ra 60/17y-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Mai 2017, GZ 9 Cga 207/17m-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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