Darf das Gericht etwas berücksichtigen, das niemand vorgebracht hat?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Erben
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (130 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Kläger haben den Einwand des Beklagten, es sei kein Bedarf nachgewiesen worden, gerade auch nach Vorliegen des entsprechenden Beweisergebnisses, bestritten.OGH 1 Ob 92/23w, 27.06.2023
- Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die vom Erstgericht zur Aufklärung im Vorfeld bzw bei der Erteilung des Auftrags getroffenen Feststellungen vom Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe auftragslos gehandelt und sie nicht auf die Folgen einer Kündigung des Alleinvermittlungsauftrags hingewiesen, nicht gedeckt seien, ist das jedenfalls vertretbar, weil sich das Vorbringen der Beklagten eindeutig nur auf die Folgen der Kündigung eines Alleinvermittlungsauftrags beschränkte.OGH 2 Ob 47/23k, 21.03.2023
- Hier: Verfahren über das Erbrecht nach § 161 ff AußStrG.OGH 2 Ob 135/20x, 17.09.2020
- Hier: Privatdarlehen zwischen Freunden.OGH 6 Ob 165/19m, 27.11.2019
- Hier: Wenn die Klägerin vorbringt, die Parteien hätten einen Kaufpreis von 300.000 EUR vereinbart ohne dabei ausdrücklich auf eine mündliche Vereinbarung zu rekurrieren, ist der Schluss nicht zulässig, sie habe sich ausdrücklich und ausschließlich auf schriftliche Vereinbarungen gestützt.OGH 6 Ob 126/16x, 19.04.2017
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- Bei der Beurteilung, ob eine überschießende Feststellung vorliegt, ist nämlich nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes oder erhobener Einwendungen halten.OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016
- Hier: Kläger stützt sich auf Vorbringen ausschließlich des Erstbeklagten, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist - „überschießende“ Feststellungen.OGH 2 Ob 59/15p, 08.06.2015
- Eine Parteieneinvernahme kann ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen.OGH 8 ObA 38/04b, 24.06.2004
- Soweit das Erstgericht auf Grund von Aussagen der zu diesem Vorbringen geführten Zeugen ergänzende weitergehende Feststellungen getroffen hat, bewegen sich diese jedenfalls im Rahmen dieses Vorbringens und sind daher zulässigerweise der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.OGH 1 Ob 195/00h, 29.05.2001
- Ein "Zuviel" an Feststellungen kann schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.OGH 2 Ob 102/01s, 16.05.2001
- Die Frage, ob vom Berufungsgericht "überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (3 Ob 127/99v; 4 Ob 190/00w; 7 Ob 185/00g).OGH 10 Ob 29/01i, 20.02.2001
- Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt.OGH 4 Ob 2338/96v, 17.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 130.
- OGH 2 Ob 26/26a, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 117/25x, 29.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 96/25w, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 54/24z, 17.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 29/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 177/24v, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/24k, 25.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 81/24d, 25.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 161 · Entscheidung über das Erbrecht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 272
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