Muss das Gericht meine Einwände aus der Berufungsbeantwortung behandeln?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelgegner
Ja. Haben Sie in erster Instanz gewonnen und in Ihrer Berufungsbeantwortung die Beweiswürdigung bekämpft, muss sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen, bevor es das Urteil abändert. Übergeht es das, können Sie diesen Mangel noch mit einer außerordentlichen Revision rügen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Wird in der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, mit welcher sich das Berufungsgericht nicht, und zwar auch nicht schlüssig, auseinandergesetzt hat, muss der betroffenen Partei das Recht eingeräumt werden, den Mangel des Berufungsverfahrens auch noch mit außerordentlicher Revision zu rügen. Da das Berufungsgericht letzte Beweisinstanz ist, muss es sich vor der Abänderung des Ersturteils mit den Beweisrügen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinandersetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge zu -entscheidungswesentlichen - Feststellungen unterließ. Diese in der außerordentlichen Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts.OGH 8 ObA 10/08s, 16.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 ObA 40/18z, 28.06.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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