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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 154/17p

Worum es ging: Werde ich nach meiner tatsächlichen Tätigkeit oder nach dem Posten bezahlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Beamte der Bundesbahnen war allein der verliehene Dienstposten maßgebend, nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Für Angestellte und Vertragsbedienstete gilt dagegen, dass sich die Einstufung nach der wirklich geleisteten Arbeit richtet. Nach den späteren Vertragsbedingungen der Bundesbahnen ist auch dort die Tätigkeit entscheidend.

Nein. Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Anstrichs im Grunde ein privatrechtliches. Die dafür maßgebenden Vorschriften sind keine Gesetze, sondern eine Vertragsgrundlage, die nach Privatrecht zu beurteilen ist.

Ja. Dienstordnungen, Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnungen sind rein privatrechtliche Vertragsvorlagen. Sie werden erst mit dem Abschluss Ihres Einzeldienstvertrags wirksam und binden dann beide Seiten wie ein Vertrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.495 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

9ObA154/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. U*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 92.507,23 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 47.407,10 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2017, GZ 7 Ra 23/17d-92, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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