OGH 5 Ob 120/18k
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Korneuburg, 12.01.2018, 19 C 487/17g-12
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 05.04.2018, 21 R 97/18i-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.105 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob120/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, 2. F*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG, Korneuburg, 2. L*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entfernung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. April 2018, GZ 21 R 97/18i-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 12. Jänner 2018, GZ 19 C 487/17g-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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