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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 33/18p

Worum es ging: Wann ist gar kein Vertrag zustande gekommen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag kommt zustande, wenn beide Erklärungen zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind. Kein Vertrag entsteht, wenn wesentliche Punkte offengeblieben sind, wenn Angebot und Annahme nicht zusammenpassen, oder wenn das Vereinbarte mehrdeutig ist und beide Seiten es tatsächlich anders verstehen.

Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.

Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 871 ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 104a ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.273 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Geschäftszahl

8ObA33/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (Arbeitgeber) und Gerald Fida (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 10 Ra 110/17w-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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