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Wann ist gar kein Vertrag zustande gekommen?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsumenten
Ein Vertrag kommt zustande, wenn beide Erklärungen zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind. Kein Vertrag entsteht, wenn wesentliche Punkte offengeblieben sind, wenn Angebot und Annahme nicht zusammenpassen, oder wenn das Vereinbarte mehrdeutig ist und beide Seiten es tatsächlich anders verstehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 19.07.2018 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Kein Dissens, wenn die Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, die zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind, sodass die Annahme dem Antrag entspricht. Ein Dissens, d.h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrages unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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