Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018

OGH 5 Ob 153/18p

Worum es ging: Wonach richtet sich der Wert meines Mietzinsverfahrens?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

26 Absätze, 2.786 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

5Ob153/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*****, vertreten durch KR August Weiretmair, 3100 St. Pölten Austinstraße 3c, gegen die Antragsgegner 1. Ing. L*****, und 2. J*****, beide vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Mai 2018, GZ 7 R 175/17s-50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 29. September 2017, GZ 9 Msch 2/15z-41, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail