OGH 5 Ob 153/18p
Worum es ging: Wonach richtet sich der Wert meines Mietzinsverfahrens?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
26 Absätze, 2.786 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
5Ob153/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*****, vertreten durch KR August Weiretmair, 3100 St. Pölten Austinstraße 3c, gegen die Antragsgegner 1. Ing. L*****, und 2. J*****, beide vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Mai 2018, GZ 7 R 175/17s-50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 29. September 2017, GZ 9 Msch 2/15z-41, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).