Wonach richtet sich der Wert meines Mietzinsverfahrens?
betrifft Mieter, Vermieter
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes. Zwingende Bewertungsvorschriften und starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraumes vorgenommen wird, die vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 52 Abs 1 Z 8 WEG.OGH 5 Ob 205/18k, 13.12.2018
- Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12a MRG.OGH 5 Ob 180/13a, 27.11.2013
- Hier: § 37 Abs 1 Z 12 MRG.OGH 5 Ob 151/09f, 13.10.2009
- Hier: Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG mit 10.000 EUR nicht übersteigend, obwohl das Feststellungsinteresse der antragstellenden Mieterin hinsichtlich des ihr zulässigerweise für das Geschäftslokal vorgeschriebenen Hauptmietzinses bereits in einem einzelnen Monat diesen Betrag übersteigt.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
- Die vom Rekursgericht nicht begründete, offenkundig krasse Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands überschreitet eindeutig die Grenzen zulässigen Ermessens.OGH 5 Ob 91/08f, 14.05.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 22 Abs 1 Z 6 WGG.OGH 5 Ob 320/00w, 16.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 11.
- OGH 5 Ob 127/25z, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 90/25h, 20.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 105/23m, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 140/19b, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/19f, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 138/19h, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 9/19p, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 205/18k, 03.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
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