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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 154/18k

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.136 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

5Ob154/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj S*, geboren am *, und 2. der mj H*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter B*, vertreten durch Dr. Christoph Naske Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2018, GZ 45 R 139/18a-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Februar 2018, GZ 80 Pu 14/16f-40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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