JN § 58
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Ja. Der Wert setzt sich aus dem nach dem Gesetz berechneten Wert des Unterhaltsanspruchs und dem betriebenen Rückstand zusammen. Hatte das Berufungsgericht nur über den laufenden Unterhalt zu entscheiden, bleibt der Rückstand außer Betracht. Diese Regeln sind zwingend; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.
Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.
Bei einer Klage auf Unterhalt ergibt sich der Wert des Streits bereits aus dem Gesetz. Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstandes daher nicht eigens aussprechen.
Wenn die Räumung eines Autoabstellplatzes in einer allgemein genutzten Garage auf eine jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung mit einer Miteigentümerin gestützt wird, liegt kein Streit aus einem Bestandvertrag vor. Auch die besondere Bewertungsregel für Miet- und Pachtverhältnisse gilt hier nicht.
Ja. Dieser Anspruch wird in jeder Hinsicht wie ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch behandelt. Für ihn gelten daher dieselben Regeln, etwa bei der Bewertung für die Zuständigkeit des Gerichts.
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Mit dem Dreifachen der Jahresleistung. Das gilt für Unterhalt und Versorgung ebenso wie für Renten wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Auch bereits fällig gewordene Beträge erhöhen diesen Wert nicht.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Klagen Sie auf Erhöhung einer Rente nach der Tötung eines Menschen, richtet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Der gesamte Rentenbetrag nach der Erhöhung ist dafür nicht maßgeblich.
Bei laufend wiederkehrenden Zahlungen können Sie auch nur einen Teil davon einklagen. Klagen Sie nur einen Teilbetrag ein, dann ist für den Streitwert allein dieser Teilbetrag maßgebend und nicht der Gesamtwert aller Leistungen.
In Unterhaltssachen richtet sich der Wert des Streits zwingend nach der dreifachen Jahresleistung; das Gericht muss ihn nicht eigens bewerten. Übersteigt er die gesetzliche Grenze, darf das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit nachträglich nicht mehr ändern. Ein trotzdem geänderter Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Die besondere Berechnung des Streitwerts für laufende Zahlungen wie Renten oder Unterhalt gilt nur, wenn über das Recht auf diese Leistungen insgesamt gestritten wird. Geht es bloß um einzelne rückständige Teilbeträge, gilt sie nicht.