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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 47/18x

Worum es ging: Wann beginnt die Verjährung meines Anspruchs zu laufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Auch wenn Sie eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, bleibt die ausgesprochene Kündigung vorerst aufrecht. Sie können daher zunächst weder Weiterbeschäftigung noch Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst die Entscheidung, mit der der Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis, und erst ab da beginnt die Verjährung.

Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Bei einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer beendet eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht. Andernfalls könnte der besondere Kündigungsschutz umgangen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.147 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

8ObA47/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 183.524,63 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 19.996,36 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2018, GZ 9 Ra 14/18x-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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