OGH 9 ObA 55/18f
Worum es ging: Wie lange kann ich auf die Fortsetzung meines Arbeitsverhältnisses bestehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.
Auch als Vertragsbediensteter müssen Sie sich zeitnah gegen eine rechtswidrige Versetzung wehren; unbegrenzt lange geht das nicht. Wie viel Zeit Ihnen bleibt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.03.2018, 9 Ra 19/18g-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.884 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Geschäftszahl
9ObA55/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. ***** A*****, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung (Revisionsinteresse: 149.305,36 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2018, GZ 9 Ra 19/18g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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