Wie lange kann ich eine rechtswidrige Versetzung angreifen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Welcher Zeitraum dem Dienstnehmer zur Verfügung steht, um sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses geltend zu machen, kann – unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Dienstgebers und der Schwierigkeiten für den Dienstnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen – aber nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden.OGH 9 ObA 55/18f, 30.08.2018
- Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll.OGH 9 ObA 99/13v, 27.08.2013
- Hier: Überlassener Arbeitnehmer.OGH 9 ObA 24/09h, 15.12.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 11.
- OGH 9 ObA 71/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 28/25w, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/25v, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 28/22s, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/20p, 24.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 68/19v, 23.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 42/19w, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 13/19f, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 55/18f, 30.08.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
VBG allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ordnet Ihr Arbeitgeber eine unzulässige Versetzung an und hält er daran fest, dauert dieser rechtswidrige Zustand an. Er endet erst, wenn Sie zustimmen und der Vertrag dadurch geändert wird. Treten Sie unmittelbar nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche über eine Bereinigung aus, ist Ihr Austritt rechtzeitig.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.