Schadet es mir, wenn mein Prozess lange nicht weitergeht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass bei Ausspruch der Eventualkündigung ein Verfahren über den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses anhängig ist, hindert die Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers nicht.OGH 9 ObA 28/22s, 24.03.2022
- Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit verneint. Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen.OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 26.
- OGH 9 ObA 3/25v, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 28/22s, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/20p, 24.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 42/19w, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/18f, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ruht das Verfahren länger als drei Monate, gilt das grundsätzlich als nicht ordentliche Fortsetzung. Sie müssen dann stichhältige Gründe für die lange Pause nennen können, etwa laufende Vergleichsgespräche oder das vereinbarte Abwarten eines anderen Verfahrens. Sonst verliert Ihre Klage die Wirkung auf die Frist.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.