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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 109/18w

Worum es ging: Haftet der Betrieb, wenn ein Angestellter unerlaubt losfährt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, zumindest für die Gefahr des Fahrzeugs. Die Haftung des Halters bleibt bei einer unbefugten Fahrt des Angestellten bestehen, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Es entfällt nur die weitergehende Haftung für das Verschulden dieses Fahrers.

Das richtet sich nach den Umständen. Gefragt wird, ob der Halter nach seiner Persönlichkeit und seinem Verhältnis zum Benützer zugestimmt hätte, wenn man ihn vorher gefragt hätte. Aus der Erlaubnis, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu verschrotten, folgt keine Zustimmung zu einer Fahrt.

Wenn die Fahrt ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fällt, also völlig außerhalb des erteilten Auftrags oder der Ermächtigung liegt. Nur dann gilt sie als nicht mit dem Willen des Halters unternommen.

Nur wenn Ihnen das Fahrzeug für eine bestimmte Fahrt überlassen wurde und Sie danach gegen den Willen des Halters weiterfahren. Bestehen überhaupt keine Beschränkungen und schließt die Fahrt unmittelbar an eine Geschäftsfahrt an, liegt keine unbefugte Fahrt vor. Auch ein Befugter kann unbefugt fahren, wenn er eine erkennbar beschränkte Erlaubnis deutlich überschreitet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

18 Absätze, 3.515 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Geschäftszahl

2Ob109/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** K*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Mag. Ute Maria Caviola, Mag. Clemens Canigiani de Cerchi, Rechtsanwälte in Wien, wegen 34.614 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2018, GZ 16 R 42/18s-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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