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Haftet der Betrieb, wenn ein Angestellter unerlaubt losfährt?

günstig für Geschädigter betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Unfallopfer, Versicherung
Ja, zumindest für die Gefahr des Fahrzeugs. Die Haftung des Halters bleibt bei einer unbefugten Fahrt des Angestellten bestehen, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Es entfällt nur die weitergehende Haftung für das Verschulden dieses Fahrers.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

EKHG §6 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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