Ist die Weiterfahrt nach dem Auftrag schon eine unbefugte Fahrt?
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Nur wenn Ihnen das Fahrzeug für eine bestimmte Fahrt überlassen wurde und Sie danach gegen den Willen des Halters weiterfahren. Bestehen überhaupt keine Beschränkungen und schließt die Fahrt unmittelbar an eine Geschäftsfahrt an, liegt keine unbefugte Fahrt vor. Auch ein Befugter kann unbefugt fahren, wenn er eine erkennbar beschränkte Erlaubnis deutlich überschreitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht aber schon, wenn die Verwendung des Fahrzeuges beschränkende Aufträge überhaupt nicht bestehen und die Fahrt unmittelbar im Anschluß an eine Geschäftsfahrt vorgenommen wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einem Mechaniker wird Probefahrt nach Reparatur gestattet, welche nur einige Minuten gedauert hätte; er unternimmt - alkoholisiert - eine ausgedehnte Fahrt.OGH 8 Ob 230/82, 02.12.1982
- Auch der zur Benützung des Kraftfahrzeuges Befugte kann demnach unberechtigter Fahrer sein, nämlich dann, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung überschreitet falls es sich nicht um nur geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt.OGH 7 Ob 65/79, 17.01.1980
- Regreßprozeß zu 2 Ob 36/67.OGH 2 Ob 1/69, 26.06.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 109/18w, 24.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 231/16h, 23.02.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §6
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